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Allgemeine Geschäfts- bedienungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der allmed24 GmbH Wallerfing/Eichendorf
(Stand:1.9.2012)
Maßgebend für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der Firma allmed 24 GmbH sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Vertragsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmen i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1. Preise/Zahlungsbedingungen
1.1 Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht anders angegeben, zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuerzuschlags. Die Preise gelten ex work ab Lieferwerk Wallerfing/Eichendorf zuzüglich Transport, bei sofortiger Zahlung ohne Abzug, zahlbar binnen 10 Tagen, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart werden.
1.2 Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Der Verbraucher hat während des Verzuges Geldschulden mit 5% über dem Zinssatz der EZB zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges Geldschulden mit 8% über dem Basiszins der EZB zu verzinsen. Gegenüber Unternehmen behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
1.3 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

2.Liefertermine
2.1 Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Lieferanten. Der Kunde wird über Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
2.2 Liefer   und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe jeder Art, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, etc , auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten auftreten haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
2.3 Sollte allmed 24 GmbH länger als vier Wochen in Verzug geraten kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch allmed24 GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.  Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

3.Erfüllungsort und Gefahrübergang
3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Geschäftssitz Eichendorf.
3.2 Bei Versand geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald wir  die Ware dem von uns gewählten Beförderungsunternehmen übergeben haben. Ist der Kunde Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware erst bei Übergabe an den Kunden auf diesen über.
3.3 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Käufers.
3.4 Die Vorschriften 3.1   3.3 gelten auch für Rücksendungen nach Mangelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

4.Verpackungsmaterial
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.

5. Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge
5.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Herstellung und Lieferung von Waren stets unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit gemäß dem Stand der Technik erfolgt. Die Firma allmed24 GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, daß die bestellten Waren nach dem Stand der Technik machbar sind, den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm bestimmten Verwendung verwertbar sind. Insbesondere übernimmt die allmed 24 GmbH keine Gewähr für Zuzahlungen und Kostenerstattungen von Krankenversicherungsträgern oder sonstigen Dritten.
Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind bei Unternehmen gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer  Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Unternehmer trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Verbraucher müssen Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt in dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, ebenso offensichtliche Mängel, schriftlich anzeigen. Unterläßt der Verbraucher die Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungrechte binnen zwei Monate nach Feststellung des Mangels . Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Kunden.
5.2 Sachmängelansprüche verjähren für Unternehmen in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Für Verbraucher gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung.  Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5.3 Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller   unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche   vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
5.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge    fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere auch bei körperlichen Veränderungen des Bestellers. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 5.6 entsprechend.
5.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.9 Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.
5.10 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444  BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.11 Ist der Käufer Unternehmer gilt für die Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
6.1 Die allmed 24 GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzten.
6.2 Der Käufer wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird.

7. Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz  vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen   nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) bei leicht
fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere Haftung   außer im Falle von Vorsatz   auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung
vergeblicher Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.
7.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
7.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
7.4 Die in den Bestimmungen der Ziffern 7.1 bis 7.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und  beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne des § 444, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen, Farben, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regreßansprüchen schadlos zu halten.

9. Unterlagen
Übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht  oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
10.2 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluß des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
10.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
10.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
10.5 Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der
gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

11. Zuzahlung
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Artikeln, insbesondere aus dem Bereich Mode, Freizeit, BH´s , Bademoden, Therapieschuhen und ähnlichen Produkten eventuell neben der Erstattung von Leistungen des Krankenversicherungsträgers ein Eigenanteil gezahlt werden muß. Der vertrag kommt unabhängig von den Rechten und Pflichten Dritter , z.B. Zuzahlungen der Krankenversicherungen zwischen dem Kunden und der allmed 24 GmbH zustande. Der Zahlungsanspruch für die bestellte Leistung besteht unabhängig von Erstattungen und Zuzahlungen in voller Höhe.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
12.2 Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist Deggendorf. Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

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